[Der Darpatische Landbote]Numero 3 (Tra. 1021 n.B.F./28 Hal/Apr. 1998), S.11

Gluckenhang

Literaturliste


Rommilys. Schon kurz nach dem Hoftage der Fürstin in Gallys wurden in verschiedenen Baronien Anordnungen erlassen, die dem grausigen Treiben verderbter Nekromanthen Einhalt gebieten sollten. Insonderlich in Gluckenhang erging von Ihrer Hochgeboren Baronin Selinde ein Gesetz, das Ihrer wohlgeborenen Exzellenz, der Landt-Canzlerin, zur Grundlage eines für ganz Darpatien gültigen Erlasses diente, welcher nunmehr im Namen der Fürstin ergehet:


Ihre wohlgeborene Excellenz
Ismena von Rabenmund (j.H.),
Landt-Canzlerin Darpatiens, etc.
im Namen
ihrer allertraviagefälligsten Durchlaucht
Irmegunde von Rabenmund (ä.H.),
Fürstin von Darpatien, etc.
gibt hiermit kund und zu wissen:

Erlass wider Nekromanthische Umtriebe des Verderbers im Fürstenthume Darpatien

Betreffend BORONanger und Gebeinfelder

Zum Ersten:

Allwo auf einem Boronanger Tote begraben liegen, welche Golgari vor einem Götterlaufe oder später mit sich nahm, sollen diese unter Wahrung der Würde und, wo möglich, unter Aufsicht eines Boron-Geweihten exhumiret, verbrennet und darnach erneut begraben werden.
Die übrigen Gräber sollen nach dem Ritus des Boron erneut gesegnet, der Anger, wo dies noch nicht geschehen, mit einem Zaune umgeben werden, welcher alle Gräber, auch die alten, umschließet. Er mag zudem Zeichen Borons oder aller Zwölfe tragen.
Eine jegliche neue Leiche soll spätestens am zweiten Tage nach Eintritt des Todes verbrannt werden. Wo dies nicht möglich ist, muß der Leichnam durch mindestens einen Geweihten dem besonderen Segen und Schutze Borons unterstellet werden.

Zum Zweiten:

Wer immer auf ein vergessenes Grab oder Gebeinfeld trifft oder den Boronanger eines verlassenen Dorfes, soll alldorten eine Stange aufrichten mit dem Zeichen des Raben oder einem schwarzen Tuche, auf daß es allen kenntlich sei.
Lage und Zustand der Gräber sind unverzüglich dem nächsten Geweihten oder auch einem Büttel zu vermelden. Sie sollen alsbald gesegnet und dem Schutze Borons anvertrauet werden.

Zum Schlusse:

Dieser Erlaß soll von nun an gelten und immerdar, bis es den Zwölfen gefällt, die Geißel Borbarads - verfluchet! - und seiner Schergen von uns und diesem Land zu nehmen.
Wer diesen Erlaß mißachtet und ihm zuwiderhandelt, soll angesehen werden wie ein Frevler wider die Gebote der Zwölfe und wie einer, der den Dämonen dient, und er soll gerichtet werden.


(FS/Jay)

Hoch

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